# TJPG Art. 34 — Processing discrepancies; flag (Vermerk) on the entry
- **Rubric (DE):** Bearbeitung von Meldungen von Unterschieden und Vermerk im Transparenzregister
- **Rubric (EN):** Processing discrepancies; flag (Vermerk) on the entry
- **Status:** In force
## Description
Requires the register authority to flag an entry when an FI or authority reports a discrepancy, when the entity ignores a request, or when it reports that it could not identify or verify its BOs; the entity is then asked to correct the entry.
## Serves AMLR
- [[AMLR Art. 24 - Discrepancy reporting to BO register|AMLR Art. 24]] — Discrepancy reporting to BO register
## Authoritative text
> [!quote]- TJPG Art. 34 — German original (BBl 2025 2900; in force since 1 October 2026)
> **Art. 34 Bearbeitung von Meldungen von Unterschieden und Vermerk im Transparenzregister**
> 1 Die registerführende Behörde bringt in den folgenden Fällen im Eintrag einer Rechtseinheit einen Vermerk an:
> a. sie erhält von einem Finanzintermediär oder einer Behörde eine Meldung;
> b. die Rechtseinheit hat einer Aufforderung nicht Folge geleistet;
> c. die Rechtseinheit hat mitgeteilt, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder ihre Identität oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen.
> 2 Der Vermerk weist darauf hin, dass Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität einer Information im Transparenzregister bestehen. Wenn er auf einer Meldung beruht, enthält er das Datum, die Urheberin oder den Urheber sowie in standardisierter Form die Begründung.
> 3 Die Rechtseinheit wird über den Vermerk informiert. Die registerführende Behörde fordert sie auf, die Informationen zu berichtigen oder zu ergänzen, und setzt ihr dafür eine angemessene Frist.
> 4 Die registerführende Behörde bewahrt die zusätzlichen Informationen, die in einer Meldung eines Unterschieds enthalten sind, auf und ermöglicht der Kontrollstelle und den von ihr beauftragten Dritten den Online-Abruf dieser zusätzlichen Informationen.