# TJPG Art. 31 — Authority discrepancy report
- **Rubric (DE):** Meldung von Unterschieden durch Behörden
- **Rubric (EN):** Authority discrepancy report
- **Status:** In force
## Description
Requires an authority doubting the accuracy of BO information to report the discrepancy to the register.
## Serves AMLR
- [[AMLR Art. 24 - Discrepancy reporting to BO register|AMLR Art. 24]] — Discrepancy reporting to BO register
## Authoritative text
> [!quote]- TJPG Art. 31 — German original (BBl 2025 2900; in force since 1 October 2026)
> **Art. 31 Meldung von Unterschieden durch Behörden**
> 1 Hat eine Behörde Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, so meldet sie dies dem Transparenzregister.
> 2 Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; die Behörde kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen.
> 3 Die Meldestelle für Geldwäscherei erstattet nur Meldung, sofern dadurch keine laufenden oder zukünftigen Verfahren, die nach der Analyse der Meldung gemäss Artikel 23 GwG eingeleitet werden müssen, gefährdet werden.
> 4 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht kann auf die Meldung an die registerführende Behörde verzichten, wenn eine solche bereits von einem Finanzintermediär nach Artikel 30 erstattet wurde.
> 5 Die Steuerbehörden der Kantone oder des Bundes sind vom Steuergeheimnis entbunden, wenn sie eine Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 erstatten.
> 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden.