# TJPG Art. 31 — Authority discrepancy report - **Rubric (DE):** Meldung von Unterschieden durch Behörden - **Rubric (EN):** Authority discrepancy report - **Status:** In force ## Description Requires an authority doubting the accuracy of BO information to report the discrepancy to the register. ## Serves AMLR - [[AMLR Art. 24 - Discrepancy reporting to BO register|AMLR Art. 24]] — Discrepancy reporting to BO register ## Authoritative text > [!quote]- TJPG Art. 31 — German original (BBl 2025 2900; in force since 1 October 2026) > **Art. 31 Meldung von Unterschieden durch Behörden** > 1 Hat eine Behörde Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, so meldet sie dies dem Transparenzregister. > 2 Die Meldung ist in standardisierter Form zu begründen; die Behörde kann zusätzliche Informationen übermitteln, um die Begründung zu ergänzen. > 3 Die Meldestelle für Geldwäscherei erstattet nur Meldung, sofern dadurch keine laufenden oder zukünftigen Verfahren, die nach der Analyse der Meldung gemäss Artikel 23 GwG eingeleitet werden müssen, gefährdet werden. > 4 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht kann auf die Meldung an die registerführende Behörde verzichten, wenn eine solche bereits von einem Finanzintermediär nach Artikel 30 erstattet wurde. > 5 Die Steuerbehörden der Kantone oder des Bundes sind vom Steuergeheimnis entbunden, wenn sie eine Meldung gemäss den Absätzen 1 und 2 erstatten. > 6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens zur Meldung von Unterschieden.