# CO Art. 622 - **Status:** In force ## Description Shares are registered or bearer shares (Abs. 1). Bearer shares are allowed only if the company has listed equity securities or the bearer shares are intermediated securities (*Bucheffekten*) deposited with a Swiss custodian designated by the company or entered in the main register (Abs. 1bis, inserted in 2019 to implement Global Forum recommendations). ## Serves AMLR - [[AMLR Art. 79 - Anonymous accounts - bearer shares|AMLR Art. 79]] — Anonymous accounts / bearer shares ## FATF - [[FATF R.24 - Transparency and beneficial ownership of legal persons|FATF R.24 — Transparency and beneficial ownership of legal persons]] — CO Art. 622 Abs. 1bis allows bearer shares only for companies with listed equity securities or where the bearer shares are intermediated securities. *(direct)* ## Authoritative text > [!quote]- OR Art. 622 — German original, SR 220, consolidated version of 1 October 2026 (Fedlex) > **Art. 622** > 1 Die Aktien lauten auf den Namen oder auf den Inhaber. Sie können als Wertpapiere ausgegeben werden. Die Statuten können bestimmen, dass sie als Wertrechte nach Artikel 973c oder 973d oder als Bucheffekten im Sinne des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008 (BEG) ausgegeben werden. > 1bis Inhaberaktien sind nur zulässig, wenn die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder die Inhaberaktien als Bucheffekten im Sinne des BEG ausgestaltet und bei einer von der Gesellschaft bezeichneten Verwahrungsstelle in der Schweiz hinterlegt oder im Hauptregister eingetragen sind. > 2 Beide Arten von Aktien können in einem durch die Statuten bestimmten Verhältnis nebeneinander bestehen. > 2bis Eine Gesellschaft mit Inhaberaktien muss im Handelsregister eintragen lassen, ob sie Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert hat oder ihre Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind. > 2ter Werden sämtliche Beteiligungspapiere dekotiert, so muss die Gesellschaft die bestehenden Inhaberaktien innerhalb einer Frist von sechs Monaten entweder in Namenaktien umwandeln oder als Bucheffekten ausgestalten. > 3 Namenaktien können in Inhaberaktien und Inhaberaktien können in Namenaktien umgewandelt werden. > 4 Die Aktien weisen einen Nennwert auf, der grösser als null ist. > 5 Werden Aktientitel ausgegeben, so müssen sie von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterschrieben sein.