# GwV-FINMA Art. 6 — Global legal and reputational risk monitoring
- **Rubric (DE):** Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
- **Rubric (EN):** Global legal and reputational risk monitoring
- **Scope:** All FINMA-supervised FIs
- **Status:** In force
## Description
Requires a group with foreign branches or subsidiaries to capture, limit and monitor its ML/TF legal and reputational risks globally.
## Serves AMLR
- [[AMLR Art. 16 - Group-wide requirements|AMLR Art. 16]] — Group-wide requirements
## Further AMLR connections
- [[AMLR Art. 17 - Branches and subsidiaries in third countries|AMLR Art. 17]] — Both involve notifying the supervisor of cross-border obstacles, but on different triggers: AMLR Art. 17(2) applies where third-country law does not permit compliance and requires additional risk measures, which are notified to the home supervisor who may act further; GwV-FINMA Art. 6 Abs. 3 applies where access to customer, controlling-person or beneficial-owner information in a country is excluded or seriously impeded for legal or practical reasons and requires immediate notice to FINMA. *(related)*
## Authoritative text
> [!quote]- GwV-FINMA Art. 6 — German original, SR 955.033.0, consolidated version of 1 January 2023 (Fedlex)
> **Art. 6 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken**
> 1 Der Finanzintermediär, der Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen. Namentlich sorgt er dafür, dass:
> a. die Geldwäschereifachstelle oder eine andere unabhängige Stelle des Finanzintermediärs periodisch eine Risikoanalyse auf konsolidierter Basis erstellt;
> b. er über eine mindestens alljährliche standardisierte Berichterstattung mit hinreichenden quantitativen wie qualitativen Angaben von den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften verfügt, sodass er seine Rechts- und Reputationsrisiken auf konsolidierter Basis zuverlässig einschätzen kann;
> c. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften ihn von sich aus und zeitgerecht über die Aufnahme und Weiterführung der aus Risikosicht global bedeutendsten Geschäftsbeziehungen, die aus Risikosicht global bedeutendsten Transaktionen sowie über sonstige wesentliche Veränderungen in den Rechts- und Reputationsrisiken informieren, insbesondere wenn diese bedeutende Vermögenswerte oder politisch exponierte Personen betreffen;
> d. die Compliance-Funktion der Gruppe regelmässig risikobasierte interne Kontrollen einschliesslich Stichprobenkontrollen über einzelne Geschäftsbeziehungen vor Ort in den Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften durchführt.
> 2 Er hat sicherzustellen, dass:
> a. die internen Überwachungsorgane, namentlich die Compliance-Funktion und die interne Revision, und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften haben; nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich berechtigten Person auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken;
> b. die Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen auf Anfrage zügig zur Verfügung stellen.
> 3 Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien, Kontrollinhaberinnen oder Kontrollinhaber oder an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Personen in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, informiert er die FINMA unverzüglich.
> 4 Der Finanzintermediär, der Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe ist, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.