# GwV-FINMA Art. 13 — Higher-risk business relationships
- **Rubric (DE):** Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
- **Rubric (EN):** Higher-risk business relationships
- **Scope:** All FINMA-supervised FIs
- **Status:** In force
## Description
Requires the intermediary to develop criteria flagging higher-risk business relationships, including domicile, PEP status and high-risk countries.
## Serves AMLR
- [[AMLR Art. 29 - Third countries - strategic deficiencies|AMLR Art. 29]] — Third countries - strategic deficiencies
- [[AMLR Art. 30 - Third countries - compliance weaknesses|AMLR Art. 30]] — Third countries - compliance weaknesses
- [[AMLR Art. 31 - Third countries - specific threat|AMLR Art. 31]] — Third countries - specific threat
- [[AMLR Art. 34 - Scope of enhanced due diligence|AMLR Art. 34]] — Scope of enhanced due diligence
- [[AMLR Art. 35 - Countermeasures outside the Union|AMLR Art. 35]] — Countermeasures outside the Union
- [[AMLR Art. 42 - Politically exposed persons|AMLR Art. 42]] — Politically exposed persons
- [[AMLR Art. 45 - Persons ceasing to be PEPs|AMLR Art. 45]] — Persons ceasing to be PEPs
- [[AMLR Art. 46 - PEP family - associates|AMLR Art. 46]] — PEP family / associates
## Further AMLR connections
- [[AMLR Art. 36 - EDD correspondent relationships|AMLR Art. 36]] — GwV-FINMA Art. 13(3)(c) only classifies relationships with foreign banks for which the Swiss intermediary handles correspondent banking as always higher-risk; AMLR Art. 36 itself prescribes specific enhanced measures for cross-border correspondent relationships with third-country respondent institutions (banks and other financial institutions). *(related)*
## FATF
- [[FATF R.12 - Politically exposed persons|FATF R.12 — Politically exposed persons]] — GwV-FINMA Art. 13 Abs. 3-5 classify PEP relationships as higher-risk, whether the PEP is the contracting party, controlling person, beneficial owner or authorised representative. *(direct)*
## Authoritative text
> [!quote]- GwV-FINMA Art. 13 — German original, SR 955.033.0, consolidated version of 1 January 2023 (Fedlex)
> **Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken**
> 1 Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, die auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen.
> 2 Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivität des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:
> a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei, der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich Ansässigkeit in einem von der Financial Action Task Force (FATF) als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land, sowie Staatsangehörigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person;
> b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei oder der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person, namentlich bei Geschäftstätigkeit in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land;
> c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zur wirtschaftlich berechtigten Person;
> d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte;
> e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte;
> f. Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten;
> g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen, namentlich Zahlungen aus einem oder in ein Land, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird;
> h. Komplexität der Strukturen, insbesondere durch die Verwendung von mehreren Sitzgesellschaften oder von einer Sitzgesellschaft mit fiduziarischen Aktionären, in einer intransparenten Jurisdiktion, ohne nachvollziehbaren Grund oder zwecks kurzzeitiger Vermögensplatzierung;
> i. häufige Transaktionen mit erhöhten Risiken.
> 2bis Der Finanzintermediär hält aufgrund seiner Risikoanalyse für diese Kriterien je einzeln fest, ob sie für seine Geschäftsaktivitäten relevant sind. Er konkretisiert die relevanten Kriterien in internen Weisungen und berücksichtigt sie für die Ermittlung seiner Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.
> 3 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in jedem Fall:
> a. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen politisch exponierten Personen;
> b. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen;
> c. Geschäftsbeziehungen mit ausländischen Banken, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt;
> d. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die in einem Land ansässig sind, das von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachtet wird und bei dem die FATF zu erhöhter Sorgfalt aufruft.
> 4 Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko gelten in Zusammenhang mit einem oder mehreren weiteren Risikokriterien:
> a. Geschäftsbeziehungen mit inländischen politisch exponierten Personen;
> b. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei zwischenstaatlichen Organisationen;
> c. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe a und b im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen;
> d. Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden;
> e. Geschäftsbeziehungen mit Personen, die den Personen nach Buchstabe d im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 GwG nahestehen.
> 5 Die Geschäftsbeziehungen nach den Absätzen 3 Buchstaben a, b und d und 4 gelten als Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko, unabhängig davon, ob die involvierten Personen auftreten als:
> a. Vertragspartei;
> b. Kontrollinhaberin oder Kontrollinhaber;
> c. an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person;
> d. bevollmächtigte Person.
> 6 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken.