# GwV-FINMA Art. 11 — Waiver of due diligence obligations
- **Rubric (DE):** Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten
- **Rubric (EN):** Waiver of due diligence obligations
- **Scope:** All FINMA-supervised FIs
- **Status:** In force
## Description
Allows due diligence to be waived, within set limits, for low-value cashless means of payment, non-rechargeable payment instruments and small finance leases; FINMA may approve further low-risk exceptions.
## Serves AMLR
- [[AMLR Art. 33 - Simplified due diligence|AMLR Art. 33]] — Simplified due diligence
## Further AMLR connections
- [[AMLR Art. 19 - Application of CDD|AMLR Art. 19]] — AMLR Art. 19(7) lets supervisors exempt non-reloadable e-money up to EUR 150 from CDD; GwV-FINMA Art. 11 Abs. 3 lets the intermediary itself waive due diligence for non-rechargeable instruments up to CHF 250. *(related)*
## Authoritative text
> [!quote]- GwV-FINMA Art. 11 — German original, SR 955.033.0, consolidated version of 1 January 2023 (Fedlex)
> **Art. 11 Verzicht auf Einhaltung der Sorgfaltspflichten**
> 1 Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn eine der folgenden Situationen vorliegt:
> a. Es können nicht mehr als 1000 Franken pro Transaktion und 5000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei bezahlt werden, allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels finden nur zugunsten von Konten bei in der Schweiz bewilligten oder im Ausland gleichwertig beaufsichtigten Banken und lautend auf den Namen der Vertragspartei statt und dürfen pro Rückzahlung nicht mehr als 1000 Franken betragen.
> b. Es können nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei an Händler in der Schweiz bezahlt werden wobei Ladungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
> c. Die Zahlungsmittel können nur innerhalb eines bestimmten Netzes von Dienstleistern oder Warenanbietern verwendet werden und der Umsatz beträgt nicht mehr als 5000 Franken pro Monat und 25 000 Franken pro Kalenderjahr und Vertragspartei.
> d. …
> 2 Der Finanzintermediär kann in dauernden Geschäftsbeziehungen mit Vertragsparteien im Bereich von Zahlungsmitteln für den bargeldlosen Zahlungsverkehr, die nicht ausschliesslich dem bargeldlosen Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn pro Zahlungsmittel nicht mehr als 200 Franken pro Monat verfügbar gemacht werden können und Zahlungen ausschliesslich zulasten und allfällige Rückzahlungen des Zahlungsmittels ausschliesslich zugunsten eines auf den Namen der Vertragspartei lautenden Kontos bei einer in der Schweiz bewilligten Bank erfolgen.
> 3 Der Finanzintermediär kann bei nicht wiederaufladbaren Zahlungsmitteln auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn:
> a. das Guthaben ausschliesslich dazu dient, dass die Vertragspartei damit erworbene Waren und Dienstleistungen elektronisch bezahlen kann;
> b. pro Datenträger nicht mehr als 250 Franken verfügbar gemacht werden; und
> c. pro Geschäft und pro Vertragspartei nicht mehr als 1500 Franken verfügbar gemacht werden.
> 4 Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nur verzichten, wenn er über technische Einrichtungen verfügt, die ausreichen, um ein Überschreiten der jeweiligen Schwellenwerte zu erkennen. Zudem trifft er Vorkehrungen, um eine allfällige Kumulierung der Betragslimite sowie Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmung zu verhindern. Die Artikel 14 und 20 bleiben in Bezug auf die Überwachung von Transaktionen vorbehalten. Vorbehalten bleibt ebenfalls Artikel 10, soweit anwendbar.
> 4bis Der Finanzintermediär kann auf die Einhaltung der Sorgfaltspflichten verzichten, wenn es sich um ein Finanzierungsleasing handelt und die jährlich zu bezahlenden Leasingraten inklusive Mehrwertsteuer nicht mehr als 5000 Franken betragen.
> 5 Die FINMA kann auf Gesuch von Selbstregulierungsorganisationen oder von Finanzintermediären nach Artikel 3 Absatz 1 für dauernde Geschäftsbeziehungen weitere Ausnahmen von der Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach GwG genehmigen, sofern dargelegt wird, dass das Geldwäschereirisiko im Sinne von Artikel 7a GwG niedrig ist.