# GwV-FINMA Art. 10 — Information in payment orders - **Rubric (DE):** Angaben bei Zahlungsaufträgen - **Rubric (EN):** Information in payment orders - **Scope:** All FINMA-supervised FIs - **Status:** In force ## Description Requires originator name, account number and address plus beneficiary name and account number to accompany payment orders - the Swiss wire-transfer/travel rule. ## Serves AMLR - [[AMLR Art. 40 - Self-hosted address transactions|AMLR Art. 40]] — Self-hosted address transactions ## FATF - [[FATF R.16 - Payment transparency|FATF R.16 — Payment transparency]] — Both require originator and beneficiary information on payment orders: GwV-FINMA Art. 10 requires the originator's name, account number and address and the beneficiary's name and account number, allows a reduced set for domestic payments (Abs. 2-3) and requires a risk-based procedure for incoming orders with incomplete information (Abs. 5). *(direct)* ## Authoritative text > [!quote]- GwV-FINMA Art. 10 — German original, SR 955.033.0, consolidated version of 1 January 2023 (Fedlex) > **Art. 10 Angaben bei Zahlungsaufträgen** > 1 Der Finanzintermediär der Auftraggeberin oder des Auftraggebers gibt bei Zahlungsaufträgen den Namen, die Kontonummer und die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers sowie den Namen und die Kontonummer der begünstigten Person an. Liegt keine Kontonummer vor, so ist eine transaktionsbezogene Referenznummer anzugeben. Die Adresse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Kundennummer oder die nationale Identitätsnummer der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ersetzt werden. Der Finanzintermediär stellt sicher, dass die Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber zutreffend und vollständig und die Angaben zur begünstigten Person vollständig sind. > 2 Er kann sich bei Zahlungsaufträgen innerhalb der Schweiz auf die Angabe der Kontonummer oder einer transaktionsbezogenen Referenznummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben zur Auftraggeberin, zum Auftraggeber dem Finanzintermediär der begünstigten Person und den zuständigen schweizerischen Behörden auf dessen oder deren Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann. > 3 Bei Zahlungsaufträgen im Inland, die dem Bezahlen von Waren und Dienstleistungen dienen, darf er gemäss Absatz 2 vorgehen, wenn die Einhaltung von Absatz 1 aus technischen Gründen nicht möglich ist. > 4 Der Finanzintermediär informiert die Auftraggeberin oder den Auftraggeber in angemessener Weise über die Weitergabe ihrer oder seiner Angaben im Zahlungsverkehr. > 5 Der Finanzintermediär der begünstigten Person legt fest, wie er vorgeht, wenn er Zahlungsaufträge erhält, die unvollständige Angaben zur Auftraggeberin oder zum Auftraggeber oder zur begünstigten Person enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.